AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der JÜCKER GmbH & Co. Stahlhandels KG
(Stand August 2025)
Zum Download der Einkaufsbedingungen
I. Geltung
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Lohnarbeiten und deren Abwicklung gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
- Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
- Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
- Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
- Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ und sonstigen „frei -/ franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
III. Zahlung
- Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto Kasse.
- Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
- Unsere Zahlungen sind rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag ausgeführt bzw. bei der Bank oder dem Zahlungsdienstleister in Auftrag gegeben werden.
- Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis zurückzubehalten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 nicht geliefert werden.
IV. Lieferfristen / Lieferverzug
- Für jede Sendung ist ein Lieferschein sofort bei Auslieferung am Bestimmungsort zu übergeben, aus dem Datum und Nummer der Bestellung, Zeichen und Nummer der Verpackung, Stückzahl bzw. Menge und Kurzbeschreibung der gelieferten Gegenstände zu ersehen sind. Für alle Sendungen sind die vom Auftraggeber bei Eingang festgestellten Stückzahlen, Mengen und Gewichte für die Berechnung maßgebend. Bauprodukte sind nach Vorgabe der Bauproduktenverordnung herzustellen, mit Leistungserklärung zu versehen und CE-Kennzeichen zu kennzeichnen.
- Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt uns zur Zurückweisung der Leistung bis zur Fälligkeit.
- Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist.
- Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, sind wir berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart, ohne Nachweis eine Schadenspauschale von 0,5% des Auftragswertes pro Tag, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass uns im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Für die Berechnung der Schadenspauschale ist der bei Vertragsschluss vereinbarte Auftragswert zugrunde zu legen, es sei denn, die Liefermenge bzw. der Leistungsumfang ist nachträglich von uns reduziert worden. In diesem Fall gilt der reduzierte Auftragswert. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens auf Grundlage der gesetzlichen Ansprüche bleibt unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer Mahnung in Textform nicht erhalten hat.
V. Eigentumsvorbehalt
- Einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners erkennen wir nur an, sofern das Eigentum der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und wir zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere weitergeleiteter, nachgeschalteter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt und Konzernvorbehalt werden nicht akzeptiert.
- Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag wirksam zurückgetreten ist.
VI. Ausführung der Lieferungen/ Gefahrübergang / Verpackung
- Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
- Teillieferungen bedürfen unserer gesonderten Zustimmung und sind als solche zu kennzeichnen.
- Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
- Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer.
VII. Qualität / Umwelt / Lieferkette
- Der Verkäufer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Umweltmanagement- System einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer willigt hiermit ein in Qualitäts-/Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementsystems durch uns oder einen von uns Beauftragten ein.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu beachten. Er wird in diesem Zusammenhang bei der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Menschenrechte, zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitsnormen und zum Verbot von Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit einhalten. Er wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen auch bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Dies gilt auch dann, soweit der Lieferant dem unmittelbaren Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen nicht unterfällt.
VIII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft / Sanktionen / REACH / Schutzmaßnahmen
- Auf unser Verlangen stellt uns der Verkäufer eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware und/oder ein Ursprungszeugnis über den präferenziellen oder nicht-präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
- Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen bzw. Zeugnisse über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten. - Der Verkäufer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die von ihm gelieferten Waren (einschließlich die zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen und/oder verwendeten Rohstoffe, (Produktions-)materialien, (Zulieferer-)produkte oder sonstigen Gegenstände) und/oder Dienstleistungen (einschließlich des Transports und des Liefervorgangs) keinen Restriktionen durch außenwirtschaftsrechtliche Wirtschafts-, Finanz- oder sonstige Sanktionen der Vereinten Nationen, der EU oder der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.
- Bei allen an uns gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen muss der Verkäufer die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllen.
- Soweit die an uns zu liefernden Waren bei der Einfuhr in die EU durch den Verkäufer Gegenstand von Schutzmaßnahmen wie Zollkontingenten oder anderen Handelsmaßnahmen sind, gehen sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Zölle, Abgaben und Sicherheitsleistungen, insbesondere Zusatzzölle oder Sicherheitsleistungen aufgrund ausgeschöpfter oder kritischer Zollkontingente, zulasten des Verkäufers. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Lieferung aufgrund dieser Maßnahmen, insbesondere nicht bei Ausschöpfung von Zollkontingenten, zu verweigern oder zu verzögern. Soweit in Absprache mit uns ein späterer Liefertermin zur Vermeidung von Zusatzzöllen vereinbart wird, gehen auch die damit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zulasten des Verkäufers.
IX. Haftung für Mängel und Verjährung
- Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen und für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sind.
- Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und verkehrsüblichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Werden uns Prüfbescheinigungen von Lieferanten übergeben, sind wir nicht verpflichtet, Vertrags- bzw. Normmäßigkeit sämtlicher Angaben in den Prüfbescheinigungen zu überprüfen. Insbesondere besteht für uns keine Verpflichtung, die Angaben dieser Prüfbescheinigungen durch zusätzliche Materialprüfungen zu verifizieren. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Tagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
- Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
- Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
- Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Datenschutz
- Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Unternehmenssitz.
- Sofern der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Unternehmenssitz. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Die Daten unserer Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.




